Silver Cloud Air GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Silver Cloud Air Gmbh

Joachim-Becher-Straße 2
67346 Speyer
Deutschland

  • § 1 Geltungsbereich

    Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der Silver Cloud Air GmbH (im folgenden SCA genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Flug von einem Dritten im Sinne des § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt wird, jedoch mit den in § 3 vorgesehenen Ergänzungen. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt SCA nicht an, es sei denn, SCA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

    Kunden sind alle Personen, die den Flug mit SCA gebucht haben und daher Vertragspartner der SCA sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts gleichermaßen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

  • § 2 Zustandekommen des Vertrags

    Durch die Flugbuchungsanfrage gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Chartervertrags ab. Die Anfrage kann durch Brief, Fax, E-Mail oder Telefon vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der SCA entsteht durch die Anfrage nicht. Der Chartervertrag kommt erst nach Übersendung einer unterzeichneten Flugbuchungsbestätigung von SCA an den Kunden und nach Rücksendung der gegengezeichneten Bestätigung durch den Kunden an SCA zustande. Die Flugbuchungsbestätigung wird dem Kunden per Fax oder per E-Mail zugesendet. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestätigung schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und SCA unverzüglich auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen sowie umgehend die Bestätigung gegengezeichnet per Fax oder E-Mail an SCA zurückzuschicken. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung der Bestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil verbindlich anerkannt. Wenn der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Änderungswünsche erhebt, steht deren Annahme oder Ablehnung im alleinigen Ermessen der SCA.

    Bei einer Vertragserfüllung durch Dritte i.S.d. § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen vertragliche Verpflichtungen der SCA nur, wenn der Eigentümer des Flugzeugs dem jeweiligen Flug zugestimmt hat (aufschiebende Bedingung). Wenn SCA diese Zustimmung des Eigentümers nicht erhält oder eine zunächst erteilte Zustimmung widerrufen wird, kann SCA vom Chartervertrag zurücktreten, ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren zu haften. Das Recht der SCA vom Eigentümer des Flugzeugs den Ersatz des durch den Widerruf der Zustimmung entstandenen Schadens geltend zu machen, bleibt unberührt.
    Passagiere sind Personen, die sich an Bord eines von SCA oder einem Dritten im Sinne von § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betriebenen Flugzeugs befinden.

    Der Kunde ist für die vollständige, korrekte und unverzügliche Weitergabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderer Mitteilungen (insbesondere, aber nicht ausschließlich die Beförderungsbedingungen) von SCA an die Passagiere verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Bestimmungen von den Passagieren zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden. Soweit der Kunde hiergegen verstößt, wird der Kunde die SCA bezüglich aller Ansprüche der Passagiere freistellen und schadlos halten.

  • § 3 Vertragserfüllung durch Dritte

    SCA ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise die Dienste Dritter (im Folgenden auch Drittunternehmen, Dritt-Betreiber oder Dritt-Business-Jet-Betreiber genannt) in Anspruch zu nehmen, wobei SCA nach eigener Wahl den Dritten selbst beauftragen oder im Namen des Kunden einen gesonderten Vertrag abschließen kann. Mit Zustandekommen des Vertrags zwischen dem Kunden und SCA bevollmächtigt der Kunde SCA in seinem Namen und Auftrag Verträge mit Dritten abzuschließen. Dritte in diesem Sinne können auch Sub- oder Fremdcharter-Betreiber sein. Die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Dritten sowie sämtliche andere Mitteilungen gelten zusätzlich im Hinblick auf die Vertragsleistungen des Drittunternehmens. SCA wird dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Mitteilungen des Drittunternehmens zur Verfügung stellen. Es obliegt dem Kunden, die Bedingungen und andere Mitteilungen des Drittunternehmens sorgfältig zu lesen. Auch diesbezüglich gilt die Verpflichtung gemäß § 2 letzter Absatz gegenüber den Passagieren mit den in § 2 letzter Absatz dargelegten Folgen bei Unterlassung. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Mitteilungen des Drittunternehmens von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden können (z.B., aber nicht ausschließlich, über Haftung, Stornierung und Umbuchung).

    Erbringt ein Dritt-Business-Jet-Betreiber die Vertragsleistungen kommt der Luftbeförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Drittunternehmen und dem Kunden zustande. Eine Vertragsbeteiligung der SCA an dem Luftbeförderungsvertrag besteht weder mittelbar noch unmittelbar. SCA übt keinerlei Kontrolle über das Flugzeug aus und trägt keine Verantwortung für operative Angelegenheiten und hat keinerlei Einfluss auf Aspekte des Luftbeförderungsvertrags wie Verfügbarkeit, Preis, Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Flugdauer, Betrieb, Steuerung, Sicherheit des Fluges und Ähnliches.

    Die ausschließliche Haftung für die Leistungen aus dem Luftbeförderungsvertrag und die Kontrolle über das Flugzeug trifft das Drittunternehmen. SCA handelt ausschließlich als Vermittler für das Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen und übernimmt weder Gewährleistung noch Garantie für das Drittunternehmen. Eine Haftung der SCA für Schäden, Verluste, Verletzungen oder Kosten, die dem Kunden, den Passagieren oder einem Dritten entstehen können, wird ausgeschlossen.

    Entstehen dem Drittunternehmen oder einer anderen beteiligten natürlichen oder juristischen Person durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden, seiner Angestellten, Vertreter oder Passagiere, für die der Kunde zuständig ist, Schäden oder Verluste, stellt der Kunde SCA im Rahmen einer vollständigen Haftungsfreistellung von jeglichen (Haftungs)- Ansprüchen, Kosten (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) hinsichtlich der Verantwortung der SCA gegenüber einem solchen Dritten frei.

  • § 4 Charterpreis – Zusätzliche Kosten – Zahlungs­bedingungen

    Der vertraglich vereinbarte Charterpreis beinhaltet sowohl die Beförderung vom vereinbarten Abflugs- zum Bestimmungsort inklusive Snacks und Getränken (Standard Catering) als auch die Kosten der Besatzung, der Crewübernachtung sowie Landegebühren, Gebühren für Streckennavigationsdienste und Abfertigung durch Luftfahrtabfertigungsagenten. Der vertraglich vereinbarte Charterpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Mit oder nach der Buchungsbestätigung erhält der Kunde eine Rechnung der SCA welche, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt und bis spätestens 3 Stunden vor Beginn des (Überführungs-)flugs ohne Abzug zur Zahlung fällig ist. Ein kostenpflichtiger Überführungsflug ist nötig, wenn das Flugzeug am Abflugort der Passagiere bereitgestellt werden muss. Der fristgerechte Ausgleich der Rechnung ist wesentliche Bedingung für die Erfüllung des jeweiligen Chartervertrages durch SCA oder das Drittunternehmen.

    Zusätzliche Kosten fallen bei der Inanspruchnahme von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals, von einem den Standard übertreffenden Catering, bei einem besonderen VIP-Handling oder bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln an Bord (wie Internet, satcom-Telefon etc.) an. Außerdem entstehen zusätzliche Kosten bei erforderlicher Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Beschaffung der zusätzlichen Verkehrsrechte und Sonderleistungen sowie Enteisung des Flugzeuges am Boden oder dessen Unterbringung im Hangar. Kosten für Visa- und Zollmarken, Zollgebühren, Flughafen- und Fluggastgebühren, Steuern und Entgelte sowie andere Abgaben und Steuern, die für Passagiere oder für die durch die Passagiere in Anspruch genommenen Leistungen erhoben werden, inklusive länderspezifische Passagiersteuern und -abgaben, sind ebenfalls zusätzlich und neben dem Charterpreis vom Kunden zu zahlen.

    Zusätzliche Kosten fallen bei der Inanspruchnahme von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals, von einem den Standard übertreffenden Catering, bei einem besonderen VIP-Handling oder bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln an Bord (wie Internet, satcom-Telefon etc.) an. Außerdem entstehen zusätzliche Kosten bei erforderliche Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Beschaffung der zusätzlichen Verkehrsrechte und Sonderleistungen sowie Flugzeugenteisung am Boden. Kosten für Visa- und Zollmarken, Zollgebühren, Flughafen- und Fluggastgebühren, Steuern und Entgelte sowie andere Abgaben und Steuern, die für Passagiere oder für die durch die Passagiere in Anspruch genommenen Leistungen erhoben werden, inklusive länderspezifische Passagiersteuern und -abgaben, sind ebenfalls zusätzlich und neben dem Charterpreis vom Kunden zu bezahlen.

    Die Endrechnung für den Charterpreis einschließlich aller unter § 4 Abs.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten zusätzlichen Kosten wird nach der Durchführung des Flugs zugestellt und ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Alle weiteren, der SCA in Verbindung mit dem für den Kunden durchgeführten Flug nach Ausstellung der Endrechnung entstehenden Kosten, werden dem Kunden im Nachgang zzgl. einer Servicegebühr i.H. von 10% gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem ebenfalls sofort nach Erhalt der Rechnung auszugleichen.
    Bei Verzug ist SCA berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen, deren Höhe sich aus § 288 i.V.m. § 247 BGB ergibt, zu berechnen. Falls SCA ein höherer Schaden entsteht, ist SCA berechtigt, diesen geltend zu machen. Die Schadensersatzpflicht entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde nachweist, dass SCA als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang ist SCA darüber hinaus berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen und die Buchung zu Lasten des Kunden kostenpflichtig in Höhe der in § 5 unten aufgeführten Gebühren zu stornieren sowie die Beförderung der Passagiere zu verweigern. Als Währungen werden Euro und US-Dollar akzeptiert.

    Die Währung wird in der jeweiligen Buchungsbestätigung festgelegt. Die Rechnungen können per Überweisung oder per Kreditkarte (VISA, Mastercard oder American Express) beglichen werden. Bei Kreditkartenzahlungen wird zusätzlich zum jeweiligen Rechnungsbetrag eine Servicegebühr in Höhe von 5% erhoben.

  • § 5 Rücktritt – Stornierung – Umbuchung – Umleitung

    SCA kann von dem Chartervertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, ohne dass der Kunde oder die Passagiere hieraus Rechte herleiten können, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe liegen insbesondere, aber nicht nur, vor, wenn

    • gegen den Kunden oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder der Kunde in sonstige erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten ist
    • der Kunde den Charterpreis nicht bei Fälligkeit zahlt oder eine verlangte Sicherheit nicht erbringt
    • die Durchführung des Flugs durch ein Ereignis, das seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (insbesondere in Fällen höherer Gewalt wie Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Brand, Unfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streik) verhindert wird oder
    • das Auswärtige Amt Deutschlands für den vereinbar- ten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen.

    In diesen Fällen ist SCA nicht verpflichtet, einen späteren Flug anzubieten.

    Wenn das Flugzeug vor der planmäßigen Abflugzeit aus welchem Grund auch immer nicht verfügbar oder nicht einsatzfähig ist, wird sich SCA bemühen, dem Kunden ein anderes Flugzeug anbieten zu können. In diesem Falle sind etwaige Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Ist es SCA nicht möglich, ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen oder verweigert der Kunde die vorgeschlagene(n) Alternative( n), zahlt SCA dem Kunden den Charterpreis abzüglich aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten (z.B. für den Teil des Flugplans, der bereits erfüllt wurde, auch Positionierungsflüge) zurück. Weitere Ansprüche gegenüber SCA stehen dem Kunden nicht zu.

    Im Falle der Unmöglichkeit der Flugdurchführung in Folge eines Widerrufs oder einer verspäteten Erteilung der notwendigen behördlichen Genehmigungen gilt der Chartervertrag ohne Rücksicht auf den Flug als aufgehoben. In diesem Fall wird SCA von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden freigestellt, indem der Teil des Charterpreises abzüglich aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten (z.B. für den Teil des Flugplans, der bereits erfüllt wurde, auch Positionierungsflüge), zurückerstattet wird.

    Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. dessen Stornierung grundsätzlich nicht mehr möglich, so dass der volle vereinbarte Charterpreis zu zahlen ist. SCA kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wobei SCA dem Kunden folgende Gebühren in Rechnung stellen kann:

    • bis zu 7 Tage vor Abflug: 25% des Charterpreises
    • weniger als 7 Tage, aber mehr als 48 Stunden vor Abflug: 50 % des
      Charterpreises;
    • weniger als 48 Stunden vor Abflug: 100% des Charterpreises.

    Ein Nachweis des Entstehens dieser Gebühren ist nicht erforderlich.

    SCA kann Beträge, die bereits durch den Kunden an SCA gezahlt wurden, mit diesen Gebühren verrechnen.

    Die vorgenannten Fristen beziehen sich auf den Eingang des Rücktrittsschreibens bei SCA. Der Rücktritt durch den Kunden bedarf der Schriftform und kann per Brief, E-Mail oder per Fax erfolgen.

    Bei der Stornierung eines Flugs mit einem Dritten im Sinne von § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die diesbezüglichen Regelungen des Drittunternehmens den obenstehenden Regelungen vor und werden in den jeweiligen Chartervertrag miteinbezogen. Der Kunde ist verpflichtet, die Stornogebühren an SCA zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, an SCA die Verwaltungsgebühren in Höhe von 5% des gesamten Charterpreises zu zahlen. SCA behält sich ausdrücklich das Recht vor, gegen den Kunden die (weiteren) der SCA durch die Stornierung entstandenen Kosten geltend zu machen. SCA ist berechtigt die Storno- und Verwaltungsgebühren mit allen vom Kunden zuvor bezahlten Beträgen zu verrechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

    Umbuchungen sind bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug kostenlos. Danach kann eine Gebühr von Euro 500,00 erhoben werden. Über diese Gebühr von Euro 500,00 hinaus, kann SCA alle durch die beantragte Umbuchung entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten, die in Zusammenhang mit der für die Durchführung des ursprünglich vom Kunden gebuchten Flugs notwendig gewordenen Positionierung des Flugzeuges und/oder der Besatzung dem Kunden auferlegen. Jede Umbuchung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Luftfahrzeugs und der Besatzung sowie der Erfüllung aller weiteren notwendigen Voraussetzungen. Wenn der Kunde im Rahmen seiner Umbuchung zu einem anderen Ort fliegen möchte, muss der Kunde eventuell einen höheren Charterpreis zahlen und in einem solchen Fall an SCA die entsprechend geschuldete Differenz zwischen dem alten und dem neuen Charterpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und vor Durchführung des Fluges zahlen. Akzeptiert SCA die Stornierung des Umbuchungsflugs durch den Kunden (z. B. Wegfall von Flugstrecken, Übernachtungen etc.), fallen, wenn SCA den Flug durchgeführt hätte, Gebühren in der oben angegebenen Höhe an. Zu Grunde gelegt wird entweder der Charterpreis der ursprünglichen Buchung oder der Charterpreis der umgebuchten Charteranfrage, je nachdem welcher Charterpreis höher ist. Bei geplanter Durchführung des umgebuchten Flugs durch einen Dritten, gilt das im vorstehenden Absatz dargelegte entsprechend. Weitergehende Ansprüche der SCA aufgrund der Umbuchung oder Entlassung des Kunden aus dem Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.

    SSollte das Flugzeug aus welchem Grund auch immer von einem im ursprünglichen Flugplan angegeben Flughafen, Flugplatz oder Bestimmungsort umgeleitet werden, gilt der Flug mit der Landung auf dem umgeleiteten Bestimmungsort als erfüllt. Der Kunde ist damit einverstanden, SCA oder den jeweiligen Dritt-Betreiber von jeglichen zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Umleitung schadlos zu halten.

  • § 6 Pass, Visa, Devisen- und Gesundheits­bestimmungen

    Passagiere, die nicht alle erforderlichen Reisedokumente wie z.B. Reisepass und Visum besitzen, können nicht befördert werden. In diesem Fall entfällt die Beförderungspflicht ersatzlos, ohne dass der Kunde oder der Passagier gegenüber SCA einen Entschädigungsanspruch hat.

    SCA stellt die Reisedokumente anhand der vom Kunden eingereichten Passagierliste aus. Der Kunde ist verpflichtet, die Passagierliste und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht später als 24 Stunden vor Abflug zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ein anderer Zeitraum von SCA angegeben wird.

    Einreisebestimmungen können sich auch kurzfristig ändern. Es wird daher empfohlen, sich kurz vor Reiseantritt nochmals über die aktuellen Einreisebestimmungen zu informieren (z.B. auf der Webseite des Auswärtigen Amtes und auf den Seiten der Botschaften des jeweiligen Reise- bzw. Durchreiselandes).

    Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Unterlagen sowie dafür, dass die Passagiere alle für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. bei sich haben, verantwortlich.

    Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Kunde hält SCA von Kosten frei die dadurch entstehen, dass ein Passagier nicht sämtliche Gesetze der Länder, aus denen, in die und durch die er reist, einhält, inklusive der jeweils gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften.

  • § 7 Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände

    Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Passagiere vor Antritt des Flugs über die Liste der im Handgepäck und/oder im Reisegepäck verbotenen Gegenstände auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.185/2010 Anlage 4-C, 5-B (vgl. Anhang) und IATA-Gefahrgutvorschriften zu informieren. Führt der Passagier an seiner Person oder in seinem Gepäck nach dem anwendbaren Gesetz verbotene Gegenstände, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände oder flüssige Stoffe jeder Art (außer solche Flüssigkeiten, die der Passagier in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt) mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von anderem Gepäck, Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind.

    SCA haftet nicht und ist auch sonst nicht verantwortlich für Schäden oder Komplikationen, die dadurch entstehen, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen im Sinne des § 7 Abs. 1 im Gepäck enthalten sind. Der Kunde und/oder die Passagiere stellen SCA von sämtlichen Ansprüchen frei, diegegen SCA aufgrund eines Verstoßes gegen obenstehende Bestimmungen erhoben werden.

  • § 8 Entscheidungs­befugnisse des Flugzeug­kommandanten

    Dem Kunden ist bewusst, dass der jeweilige Flugzeugkommandant volle Entscheidungsbefugnis besitzt und berechtigt ist, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Befugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck zu entscheiden. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob, mit welchen Passagieren und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Flugs von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Passagiere oder Besatzungsmitglieder gebietet. Wird eine der oben angegebenen Maßnahmen notwendig, bleibt der Anspruch von SCA auf Zahlung des Charterpreises bestehen und der Kunde ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten ebenfalls zu tragen. Von den vorgenannten Regelungen wird der Kunde seine Passagiere nochmals zusätzlich ausdrücklich in Kenntnis setzen.

    Die Passagiere sind verpflichtet, an Bord den Anweisungen des Flugzeugkommandanten und der Besatzung Folge zu leisten. Im Falle der Nichtbeachtung haften Kunde und Passagier als Gesamtschuldner für alle SCA, einem Drittunternehmen im Sinne des § 3, einer Person, für die SCA oder das Drittunternehmen verantwortlich ist oder einem anderen Passagier entstandenen Schäden.

    Das Rauchen an Bord ist nicht gestattet.

  • § 9 Beförderungs­verweigerungs­recht

    SCA ist berechtigt, die Beförderung eines Passagiers abzulehnen, wenn dieser bei einem vorangegangenen Flug gegen Anordnungen des Flugzeugkommandanten (§ 8) verstoßen hat oder eine Beförderung aus anderen Gründen unzumutbar ist und die Annahme besteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholen kann. In diesem Fall wird der Kunde nach Einreichung der Passagierliste von diesem Umstand informiert.

    Eine Beförderung kann weiter abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe vorliegt bzw. vorliegen oder SCA hiervon ausgehen muss:

    • wenn der Passagier nicht nachweisen kann, dass er die in der Passagierliste genannte Person ist
    • wenn die Ablehnung der Beförderung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder aus Gründen der Gewährleistung von Gesundheit oder Wohlbe-findens anderer Passagiere, des Flugzeug-kommandanten oder der Besatzung erforderlich ist
    • wenn die Beförderung einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates darstellt, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird
    • wenn das Verhalten des Passagiers, dessen Zustand oder dessen psychische oder physische Verfassung (auch durch die Auswirkung von Alkoholgenuss oder Drogenmissbrauch) eine Gefahr oder starke Beeinträchtigung für die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden von anderen Passagieren oder der Besatzung darstellt
    • wenn zweifelhaft ist, dass der Gesundheitszustand des Passagiers eine unbedenkliche Beförderung ohne ärztliche Sonderversorgung zulässt und der Passagier kein ordnungsgemäßes ärztliches Attest vorweisen kann, aus dem sich ergibt, dass eine Teilnahme am Flug unbedenk-lich ist
    • wenn der Passagier die Vornahme einer Sicherheitsprüfung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert hat oder die Sicherheitskontrolle zu keinem positiven und vollständigen Ergebnis führt
    • wenn der Passagier nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, in ein Land einreisen will, durch das er nur hindurchreisen darf oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt, der Passagier seine Reisedokumente während des Flugs vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung trotz Aufforderung ablehnt.
  • § 10 Haftung für Verspätungen

    SCA haftet für die Streichung oder Verspätung von Flügen nur bei direkter Verursachung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von SCA und auch nur dann, wenn der Flug nicht durch einen Dritten (§ 3) durchgeführt wurde und dessen Verhalten kausal für die Streichung oder Verspätung war.

    Der Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt (vergleiche § 5 Abs. 1), behördlicher Anordnungen oder Auflagen und Sicherheitsrisiken.

    Das vorgenannte gilt sinngemäß auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder andere Vertragspartner, deren Flugzeug SCA zur Vertragserfüllung nutzt.

    Hiervon unberührt bleiben, sofern einschlägig und anwendbar, die Bestimmungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens sowie der EU-Richtlinie 2027/97.

    Beruht der nicht fristgerechte oder nicht durchgeführte Abflug darauf, dass Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig für das Boarding bereitstehen, dass Reisedokumente oder sonstige Unterlagen, für die der Kunde und/ oder die Passagiere verantwortlich sind, fehlen oder ist der nicht fristgerechte Abflug auf sonstige Handlungen bzw. Unterlassungen des Kunden oder eines Passagiers oder von diesen beauftragter Dritter zurückzuführen, sind der Kunde – bzw. im Falle der Verursachung durch einen Passagier, Passagier und Kunde als Gesamtschuldner – verpflichtet, SCA alle Verluste, Schäden, Haftungen und Kosten zu ersetzen, einschließlich der Kosten, die SCA vom Dritt-Betreiber i.S.d. § 3 berechnet werden und der Kosten, die seitens anderer Passagiere geltend gemacht werden. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich für Kunde und/oder Passagier, wenn die Streichung oder Verspätung auf Handlungen zurückzuführen ist, die geeignet sind, ein Flugzeug oder einen anderen Gegenstand oder eine Person zu gefährden oder bei Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Anweisung des Flugzeugkommandanten oder bei Verletzung von Rechtsvorschriften hinsichtlich der Benutzung des Flugzeugs (auch im Ausland) vor, während und nach dem Flug. Der Kunde und/oder der Passagier stellen SCA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer der oben bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen hergeleitet und gegen SCA geltend gemacht werden.

    In den im vorangestellten Absatz bezeichneten Fällen sind SCA oder der jeweilige Dritt-Betreiber nach freiem Ermessen und ohne jegliche Haftung berechtigt, entweder wie geplant abzufliegen oder den Abflug zu verschieben. Im Falle des Abflugs gilt, dass der Flug mit der vollständigen Passagierzahl gemäß der vom Kunden eingereichten Passagierliste abgerechnet wird, ohne jeglichen Anspruch des Kunden auf Erstattung für Passagiere, die den Flug verpasst haben. Im Falle der Verzögerung des Abflugs gilt, dass der Kunde alle zusätzlichen Kosten trägt, die in Verbindung mit dem verspäteten Abflug entstanden sind.

  • § 11 Haftung von SCA und des Kunden in anderen Fällen

    Ergänzend zu den Regelungen in § 10 gelten für die Haftung in Fällen, in denen das Schadensereignis nicht auf eine Verspätung oder eine Streichung des Flugs zurückzuführen ist, folgende Regelungen:

    Die Passagiere sind verpflichtet, ihr Gepäck entgegenzunehmen sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist. Vorgenanntes gilt sinngemäß im Falle von Frachtsendungen, für deren Abholung der Kunde oder ein von diesem beauftragten Dritten zuständig ist. Für an Bord zurückgelassene Gegenstände haftet SCA nicht.

    Soweit abdingbar, sind alle über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Haftungsbedingungen hinausgehenden Garantien, Haftungsregelungen und Gewährleistungen nach geltendem Recht oder gängiger Rechtsprechung ausgeschlossen.

    SCA haftet nicht für Folgeschäden, zufällige Verluste oder Schäden oder Verluste wie entgangenen Gewinn, entgangene Gelegenheiten et cetera. Der Kunde ist verpflichtet, SCA von allen Ansprüchen dieser Art inklusive etwaiger außergerichtlich oder gerichtlich entstehender Anwalts- und/oder Gerichtskosten freizustellen. Dies gilt auch in Fällen, in denen SCA (auch im außergerichtlichen Bereich) anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, wenn die Anwaltskosten – auch bei Obsiegen – nicht vom Anspruchssteller zu tragen wären.

    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen richtet sich die Haftung der SCA nach den gesetzlichen Vorschriften.

    SCA haftet nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen.

    Das vorgenannte gilt sinngemäß auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder andere Vertragspartner, deren Flugzeug SCA zur Vertragserfüllung nutzt.

    Unabhängig von einer etwaig getroffenen Haftungsvereinbarung zwischen Kunde und Passagier oder Kunde und eingesetztem Flugpersonal, haftet der Kunde für am Flugzeug (inklusive Flugzeuginnenraum) verursachte Schäden durch Passagiere oder durch von dem Kunden eingesetzten Flugpersonal unbeschränkt, gleichgültig ob die Schäden vorsätzlich oder (leicht) fahrlässig verursacht wurden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden wie zusätzliche Kosten im Sinne des § 4 behandelt und abgerechnet.

    Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot durch einen Passagier, den Kunden oder von diesem eingesetzten Flug-personals ist eine Gebühr in Höhe von Euro 500,00 an SCA zu entrichten.

    Grundsätzlich wird eine Gebühr von Euro 250,00 beim Mitführen von Tieren erhoben.

    SCA behält sich alle Einreden und Haftungsbeschränkungen vor, die nach dem Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen anwendbar sind, mit Ausnahme der Fälle, die in Artikel 25 des Warschauer Abkommens oder Artikel 22 (Abs. 5) des Montrealer Übereinkommens geregelt sind, soweit eines der Abkommen anwendbar ist. Dies gilt auch für die in § 10 genannten Fallkonstellationen.

    SCA stellt für die Beförderung von Kindern von 10 bis 20 kg Gewicht und einer Körpergröße von maximal 100 cm CARES Flugzeug-Kindergurte zur Verfügung.

    Für Kinder unter 1 Jahr und/oder unter 10 kg Körpergewicht ist durch den Passagier ein Kindersitz mitzubringen, der zur Verwendung an Bord zugelassen ist. Der Kindersitz ist durch den Passagier für die gesamte Flugdauer mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt selbständig zu befestigen. SCA übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften Befestigung oder Sicherung des Kindersitzes oder des Kindes oder aufgrund der Untauglichkeit des Kindersitzes für Flugreisen entstehen.

    S. Herstellerliste vom TÜV Rheinland über Kindersitze, die zur Nutzung im Flugzeug qualifiziert sind.
    Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Kinder über 1 Jahr oder ab 10 kg statt mit den zur Verfügung gestellten CARES Flugzeug-Kindergurten in einem von dem Passagier mitgebrachten eigenen Kindersitz befördert werden.

  • § 12 Persönliche Daten

    Der Kunde und Silver Cloud Air sind gleichermaßen verpflichtet, ihren Informationspflichten gem. Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO gegenüber den Passagieren, deren personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, nachzukommen. Auch ansonsten haben der Kunde und Silver Cloud Air gleichermaßen die Vorgaben der DSGVO und des BDSG einzuhalten. Bei etwaigen Verstößen hiergegen haftet allein derjenige, in dessen Verantwortungssphäre dieser Verstoß passiert.

  • § 13 Rechtswahl – Gerichtsstand

    Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag oder bei der Durchführung der Beförderung ist ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutsches Recht, bei Eröffnung des Anwendungsbereichs, einschließlich der Vorschriften des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens, sowie die einschlägigen EG – Verordnungen, maßgeblich.

    Die Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens kommen zur Anwendung, je nachdem in welchem Land der endgültige Bestimmungsort oder der Zwischenstopp des jeweiligen Fluges liegt. SCA fühlt sich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass bei Eröffnung des Anwendungsbereichs durch das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen die Haftung des Flugzeugkommandanten für Tod und Körperverletzung von Reisenden, für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck und für Verspätung geregelt und beschränkt werden kann.

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mannheim. Die SCA ist aber auch berechtigt, den Kunden am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    Stand: 01. Juli 2019

  • Hinweise:

    Die jeweilige Beförderung unterliegt den Regelungen und Haftungsbeschränkungen sowie anderen Vorschriften des Montrealer Abkommens, soweit diese Beförderung eine „internationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens darstellt.

    Hinweise, die ausschließlich die Beförderung innerhalb der Europäischen Union betreffen:

    Grundlage dieser Information Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurde.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Chartervertrages zwischen SCA (im Folgenden als Luftfrachtführer/ Luftfahrtunternehmen zu verstehen) und dem Kunden bzw. Passagier. SCA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.

    HINWEIS gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02

    Haftung von Luftfahrtunternehmen für Passagiere und deren Reisegepäck
    Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

    Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
    Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 Sonderziehungsrechte (SZR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

    Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren
    Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Passagieren, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Passagieren ist auf 4.694 SZR begrenzt.

    Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
    Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

    Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
    Aus Flugsicherheitsgründen ist das Gepäckgewicht beschränkt, die Gewichtsbeschränkung variiert je nach Art des Flugzeuges. Die Gepäckstücke, die von der Besatzung als zu schwer oder zu groß eingestuft werden, dürfen nicht an Bord befördert werden. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Passagier spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

    Beanstandungen beim Reisegepäck bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Passagier dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Passagier binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

    Klagefristen
    Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätten ankommen sollen, erhoben werden.

    Es gelten SCAs aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen.

  • LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

    Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Passagieren nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, es sei denn das Mitführen eines dieser Gegenstände wurde SCA rechtzeitig angezeigt und SCA hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes im aufgegebenen Gepäck erhalten:

    Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

    Munition,
    Sprengkapseln,
    Detonatoren und Zünder,
    Minen,
    Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
    Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
    Rauchkanister und Rauchpatronen,
    Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

    Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Passagieren nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden, es sei denn das Mitführen einer dieser Gegenstände wurde SCA rechtzeitig angezeigt und SCA hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes an Bord des Luftfahrzeugs erhalten:

    • Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich: Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre, Luftdruck- und CO2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“, Signalpistolen und Startpistolen, Bogen, Armbrüste und Pfeile, Abschussgeräte für Harpunen und Speere, Schleudern und Katapulte;
    • Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich: Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe Apparate zur Viehbetäubung und ehtötung, handlungsfähig machende und die handlungs- fähigkeitherabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
    • spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, Eisäxte und Eispickel, Rasierklingen, Teppichmesser, Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, Schwerter und Säbel;
    • Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich: Brecheisen, Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen, Lötlampen, Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
    • stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: Baseball- und Softballschläger, Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, Kampfsportgeräte;
    • Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: Munition, Sprengkapseln, Detonatoren und Zünder, Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse Rauchkanister und Rauchpatronen Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
    • Ansteckungsgefährliche Stoffe und infizierte, lebende Tiere.

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